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Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Reha.

Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Reha bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten? Fahrtkosten zur Reha nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Bedeutung der Fahrtkostenerstattung Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer […]

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Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Reha

Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Reha bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten?

Fahrtkosten zur Reha nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Bedeutung der Fahrtkostenerstattung

Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit ist oft eine medizinische Rehabilitation erforderlich, um den Weg zurück in ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Nicht selten müssen Betroffene für stationäre Leistungen weite Strecken zurücklegen. Die Fahrtkosten stellen daher eine wesentliche finanzielle Belastung dar, die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von den Berufsgenossenschaften übernommen wird.

Unterschiede zwischen Reha-Reisekosten und Reha-Fahrtkosten

Gemäß § 64 SGB IX haben Versicherte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die über die einfachen Fahrtkosten hinausgehen und folgendes umfassen können:

  • Fahrt- und Transportkosten
  • Gepäcktransportkosten
  • Verpflegungskosten
  • Übernachtungskosten

Wer trägt die Kosten?

Die Fahrtkosten zur Reha werden von den Berufsgenossenschaften übernommen, wenn die Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig ist. Zu den wichtigsten Kostenträgern gehören neben den Berufsgenossenschaften auch:

  • Deutsche Rentenversicherung
  • Krankenversicherungen
  • Gesetzliche Unfallversicherung

Konditionen für verschiedene Verkehrsmittel

Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Mietwagen oder Krankentransportfahrzeuge können erstattet werden, falls die Art der Behinderung dies erforderlich macht. Generell empfiehlt sich die Nutzung der günstigsten und direktesten Option, wobei die Erstattung normalerweise für Fahrten in der 2. Klasse erfolgt.

Erstattung für 1. Klasse und spezielle Transportmittel

Eine Kostenerstattung für die 1. Klasse oder spezielle Transportmittel wie Taxis oder Mietwagen kommt in Betracht, wenn die Art der Einschränkung die Nutzung von gängigen Verkehrsmitteln erschwert. In solchen Fällen ist eine Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft notwendig.

Private PKW-Nutzung

Die Erstattungshöhe bei Nutzung eines privaten PKWs bemisst sich nach dem Bundesreisekostengesetz mit einem Pauschalbetrag von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer. Die Erstattung ist jedoch auf den Preis eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmitteltickets begrenzt.

Lange Fahrten zur Reha-Klinik

Bei sehr langen Fahrten zur Reha-Klinik, die eine Reisedauer von mindestens 8 Stunden erfordern, können zusätzliche Verpflegungsgelder gewährt werden.

Gepäcktransport

Für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen die Berufsgenossenschaften oft auch die Kosten für den Gepäcktransport. Es kann vorkommen, dass Versicherte einen entsprechenden Gutschein für den Kuriergepäck-Service der Deutschen Bahn erhalten.

Antragstellung

Die erforderlichen Formulare zur Beantragung der Fahrtkostenerstattung sind über die zuständigen Kostenträger, wie die Berufsgenossenschaften, erhältlich. Wichtig ist, dass alle nötigen Belege und Dokumente korrekt eingereicht werden.

Erstattung für Begleitpersonen

Falls ärztlich notwendig, werden auch die Fahrtkosten für eine Begleitperson von den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Bedingungen hierfür sind identisch mit denen der Rehabilitanden.

Durch diese Maßnahmen gewährleisten die Berufsgenossenschaften, dass Betroffene von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten den notwendigen Zugang zu Rehabilitationsdiensten erhalten, ohne sich um die zusätzlichen finanziellen Belastungen sorgen zu müssen.

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